BVerwG - Urteil vom 21.09.2006
4 C 9.05
Normen:
FStrG § 1 Abs. 2, 3 § 5 Abs. 4 § 9 Abs. 1, 2, 6, 7, 8 ; BauGB § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 126, 349
BauR 2007, 339
DVBl 2007, 258
NJ 2007, 139
NVwZ 2007, 221
UPR 2007, 64
ZfBR 2007, 148
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 8.03
VG Berlin, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 334.01

Anbauverbot; Anlage der Außenwerbung; Werbeanlage; Ortsdurchfahrt; Hochbauten; bauliche Anlage; Bebauungsplan

BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 4 C 9.05

DRsp Nr. 2006/28523

Anbauverbot; Anlage der Außenwerbung; Werbeanlage; Ortsdurchfahrt; Hochbauten; bauliche Anlage; Bebauungsplan

»1. Die für Ortsdurchfahrten geltenden Einschränkungen des fernstraßenrechtlichen Anbauverbots (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG) beziehen sich nicht auf Bundesautobahnen. 2. § 9 Abs. 7 FStrG ist auf Anlagen der Außenwerbung nicht anwendbar.«

Normenkette:

FStrG § 1 Abs. 2, 3 § 5 Abs. 4 § 9 Abs. 1, 2, 6, 7, 8 ; BauGB § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Genehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage an der Stadtautobahn A 100.

Sie betreibt einen Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück Sophie-Charlotten-Straße 31 - 32 in Berlin-Charlottenburg. Die Werbeanlage ist auf dem der Autobahn zugewandten, etwa 25 m vom äußeren Fahrbahnrand entfernt liegenden Teil des Betriebsgebäudes bereits errichtet worden; sie zeigt in den Maßen 4,50 m x 4,50 m das blau-gelb-rote Firmenzeichen der Klägerin. Das Grundstück liegt nach den Ausweisungen des Bebauungsplans VII-103 vom 25. April 1963 in einem Gewerbegebiet.

Das Bezirksamt Charlottenburg lehnte es mit Bescheid vom 5. April 2000 ab, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: