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Die Klägerin begehrt die Genehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage an der Stadtautobahn A 100.
Sie betreibt einen Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück Sophie-Charlotten-Straße 31 - 32 in Berlin-Charlottenburg. Die Werbeanlage ist auf dem der Autobahn zugewandten, etwa 25 m vom äußeren Fahrbahnrand entfernt liegenden Teil des Betriebsgebäudes bereits errichtet worden; sie zeigt in den Maßen 4,50 m x 4,50 m das blau-gelb-rote Firmenzeichen der Klägerin. Das Grundstück liegt nach den Ausweisungen des Bebauungsplans VII-103 vom 25. April 1963 in einem Gewerbegebiet.
Das Bezirksamt Charlottenburg lehnte es mit Bescheid vom 5. April 2000 ab, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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