Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.11.2017, Az.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
1.1.1.unter der Domain "S.th.-Apotheke.de" verschreibungspflichtige S.th.-Präparate anzubieten
und/oder
1.1.2. 1.2. 1.3. 2. 3.
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