OLG Stuttgart - Urteil vom 27.09.2018
2 U 41/18
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 ; HWG § 10 Abs. 1; HWG § 11;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 11/17

Anbieten von rezeptpflichtigen Produkten im Internet durch eine ApothekeBerufswidrige WerbungGefahr einer SelbstmedikationMittelbare oder unmittelbare Gesundheitsgefährdung

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 2 U 41/18

DRsp Nr. 2019/11633

Anbieten von rezeptpflichtigen Produkten im Internet durch eine Apotheke Berufswidrige Werbung Gefahr einer Selbstmedikation Mittelbare oder unmittelbare Gesundheitsgefährdung

1. Bei Verstößen nach § 10 Abs. 1 HWG muss in jedem Fall geprüft werden, ob nicht das Recht auf Selbstdarstellung gegenüber dem Gesetzeszweck des § 10 Abs. 1 HWG überwiegt, denn den Angehörigen freier Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten und sachangemessene Informationen sind zulässig.2. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie hoch die Gefahr einer Selbstmedikation mit dem beworbenen Präparat einzustufen ist. 3. Die Rechtsprechung hat für § 11 HWG im Rahmen einer verfassungskonformen und damit insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragenden Auslegung das einschränkende ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer hinreichenden unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Gesundheitsgefährdung herausgearbeitet.4. Diese Auslegungsgrundsätze sind im Rahmen der Prüfung, ob Werbung vorliegt, zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.11.2017, Az. 7 O 11/17 KfH, wie folgt abgeändert:

1.1.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

1.1.1.

unter der Domain "S.th.-Apotheke.de" verschreibungspflichtige S.th.-Präparate anzubieten

und/oder

1.1.2. 1.2. 1.3. 2. 3.