BAG - Urteil vom 15.11.2006
10 AZR 698/05
Normen:
VTV (Bau) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 ;
Fundstellen:
AP Nr. 289 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
AuR 2007, 106
BAGE 120, 197
DB 2007, 2154
NZA 2007, 701
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 2006/04
ArbG Berlin, vom 10.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 98 Ca 73409/04

Anbringen und Reparaturen von Leitplanken an Straßen als bauliche Tätigkeit

BAG, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 10 AZR 698/05

DRsp Nr. 2007/557

Anbringen und Reparaturen von Leitplanken an Straßen als bauliche Tätigkeit

»Das Anbringen und die Reparatur von Leitplanken an Straßen ist eine bauliche Tätigkeit.«

Orientierungssätze:1. Das Anbringen und die Reparatur von Leitplanken an Straßen ist eine bauliche Tätigkeit.2. Eine Straße als Bauwerk erreicht ihren bestimmungsgemäßen Zweck erst dann, wenn nach den Vorgaben des Auftraggebers eine seitliche Begrenzung, die der Verkehrssicherheit dient, angebracht worden ist.

Normenkette:

VTV (Bau) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und deshalb Beiträge entrichten und Auskünfte erteilen muss.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie verlangt Beiträge und Auskünfte für die Zeit von Februar bis August 2001 sowie von Januar 2003 bis Februar 2004.