Andere Mittel der Glaubhaftmachung

Gemäß § 294 ZPO kann, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, sich aller Beweismittel bedienen. Er kann auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

Nachdem im einstweiligen Verfügungsverfahren kein Beweiserhebungstermin möglich ist, müssen zum Zeitpunkt der zu treffenden richterlichen Entscheidung alle Beweismittel präsent sein. Wegen dieser manchmal auch für den Antragsteller nicht immer möglichen Beweisführung gestattet das Gesetz für das einstweilige Verfügungsverfahren als Beweis auch das Mittel der Glaubhaftmachung. Außer den üblichen Beweismitteln ist also die eidesstattliche Versicherung einer Partei oder Dritter zulässig.

Im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung als das in der Praxis meistverwendete Mittel der Glaubhaftmachung wird auf das Schriftsatzmuster unter Teil 7/3.4.2.1 verwiesen.

Als andere übliche Beweismittel für die Beantragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek sind zu benennen: