BGH - Urteil vom 29.06.2000
VII ZR 186/99
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2175
BB 2000, 2175
BauR 2000, 1754
BauR 2000, 1754
DB 2000, 2369
DB 2000, 2369
MDR 2000, 1313
MDR 2000, 1313
NJW 2000, 3277
NJW 2000, 3277
NZBau 2000, 467
NZBau 2000, 467
WM 2000, 1910
WM 2000, 1910
ZfBR 2000, 538
ZfBR 2000, 538
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Offenburg,

Anderweitige Ausführung beim Pauschalpreisvertrag; Skonto für Raten eines Zahlungsplans

BGH, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen VII ZR 186/99

DRsp Nr. 2000/6810

Anderweitige Ausführung beim Pauschalpreisvertrag; Skonto für Raten eines Zahlungsplans

»1. Werden bei Pauschalpreisverträgen vereinbarte Vertragsleistungen nicht oder in anderer Weise als vereinbart ausgeführt, ist die Vergütung nicht nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 zu beurteilen.2. Vereinbaren die Parteien ein Skonto für jede einzelne Rate eines Zahlungsplanes, ist das Skonto für jede fristgerecht gezahlte Rate auch dann verdient, wenn andere Raten nicht fristgerecht geleistet werden.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn in Höhe von 409.660,64 DM für den Umbau einer Industriehalle in 17 Eigentumswohnungen.

Nach § 3 des Bauvertrages, der vorrangig unter anderem neben der VOB/B gelten sollte, hatte der Auftragnehmer mit Ausnahme näher bezeichneter Leistungen alle Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen zu erbringen, die zur schlüsselfertigen und betriebsbereiten Erstellung des Bauvorhabens erforderlich waren. Die Außenanlagen sollten "gemäß Kostenberechnung" des Architekten erbracht werden. Der Bauherr behielt sich vor, die Leistungen im Bereich der Pflanzen zu reduzieren. Die Vergütung sollte nach § 5 des Bauvertrages entsprechend Zahlungsplan wie folgt fällig sein: