BGH - Urteil vom 10.01.2002
III ZR 13/01
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 605
NJW 2002, 1266
VersR 2002, 1024
WM 2002, 1131
ZfBR 2002, 355
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Amtshaftung wegen rechtswidriger Baugenehmigung

BGH, Urteil vom 10.01.2002 - Aktenzeichen III ZR 13/01

DRsp Nr. 2002/1868

Anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Amtshaftung wegen rechtswidriger Baugenehmigung

»Zu den Anforderungen an die Darlegung der Unmöglichkeit, anderweiten Ersatz zu erlangen, bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung (hier: durch Inanspruchnahme der Baufirma wegen Planungsfehlers).«

Normenkette:

BGB § 839 ;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb im Januar 1991 ein Grundstück, um es mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen. Den Bauvertrag hatte er zuvor mit einer H. G. M. GmbH abgeschlossen. Am 20. Juni 1991 erteilte ihm die Kreisverwaltung die Baugenehmigung. Auf Widerspruch zweier Nachbarn wurde diese jedoch mit Bescheid der Kreisverwaltung vom 24. März 1992 aufgehoben, nachdem das Verwaltungsgericht zuvor die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet hatte. Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage des Klägers blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.