Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1408/3 der Gemarkung P....., M..... Str. ... Das Grundstück ist mit einem Reiheneckhaus bebaut, das den nördlichen Abschluß einer aus vier Häusern bestehenden Reihenhauszeile bildet. Es befindet sich im sog. Österreicher Viertel, das in den fünfziger Jahren mit Reihenhäusern bebaut wurde. Das Reihenhaus des Klägers hat eine Dachneigung von 35 Grad. In der östlichen, dem Garten zugewandten Dachfläche war eine mittig angeordnete, etwa 0,8 m breite und 1,0 m hohe Dachgaube genehmigt worden.
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