VGH Bayern - Urteil vom 20.07.1999
2 B 98.1405
Normen:
BayBO Art. 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG München, - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 97.1966

Anerkannte Regeln der Baukunst als selbständiger Beurteilungsmaßstab (im Anschluß an VGH n.F. 45, 47); Verfassungsrechtliche Maßstäbe einer derartigen Regelung; Anerkannte Regeln der Baukunst über die Gestaltung von Dächern und Dachaufbauten (wie VGH n.F. 45, 47); Vorhandensein einer Vielzahl baukunstwidrig gestalteter Dachgauben in der näheren Umgebung

VGH Bayern, Urteil vom 20.07.1999 - Aktenzeichen 2 B 98.1405

DRsp Nr. 2004/14078

Anerkannte Regeln der Baukunst als selbständiger Beurteilungsmaßstab (im Anschluß an VGH n.F. 45, 47); Verfassungsrechtliche Maßstäbe einer derartigen Regelung; Anerkannte Regeln der Baukunst über die Gestaltung von Dächern und Dachaufbauten (wie VGH n.F. 45, 47); Vorhandensein einer Vielzahl baukunstwidrig gestalteter Dachgauben in der näheren Umgebung

»Auch nach der Neufassung der Bayerischen Bauordnung 1994/1998 kommt der Forderung des Art. 11 Abs. 1, bauliche Anlagen nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden, gegenüber dem Verunstaltungsverbot eigenständige Bedeutung zu.«

Normenkette:

BayBO Art. 11 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1408/3 der Gemarkung P....., M..... Str. ... Das Grundstück ist mit einem Reiheneckhaus bebaut, das den nördlichen Abschluß einer aus vier Häusern bestehenden Reihenhauszeile bildet. Es befindet sich im sog. Österreicher Viertel, das in den fünfziger Jahren mit Reihenhäusern bebaut wurde. Das Reihenhaus des Klägers hat eine Dachneigung von 35 Grad. In der östlichen, dem Garten zugewandten Dachfläche war eine mittig angeordnete, etwa 0,8 m breite und 1,0 m hohe Dachgaube genehmigt worden.