BAG - Urteil vom 09.05.2023
3 AZR 280/22
Normen:
ZPO § 310 Abs. 1 S. 1; ZPO § 317 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 266
BB 2023, 2036
EzA-SD 2023, 15
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 23/21
ArbG Hamburg, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 64/21

Anfechtung einer UrteilsabschriftZustellung eines Urteils gem. § 317 Abs. 1 ZPOAufhebung eines Schein- bzw. Nichturteils

BAG, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 280/22

DRsp Nr. 2023/9568

Anfechtung einer Urteilsabschrift Zustellung eines Urteils gem. § 317 Abs. 1 ZPO Aufhebung eines Schein- bzw. Nichturteils

Orientierungssätze: 1. Erweckt die zugestellte Urteilsfassung den Eindruck eines Urteils, ist sie durch ihre bloße Existenz geeignet, schutzwürdige Interessen der nach dem Inhalt beschwerten Partei zu beeinträchtigen. Zur Beseitigung der mit ihr verbundenen Scheinwirkung kann sie mit demselben Rechtsmittel angefochten werden wie ein wirksam erlassenes und Rechtswirkungen entfaltendes Urteil (Rn. 6). 2. Es besteht ein Anwendungsbereich für eine Revision gegen sog. Urteile ohne Gründe neben § 72b ArbGG, wenn das Urteil zwar innerhalb von fünf Monaten zur Geschäftsstelle gelangt ist, aber nicht als solches zugestellt worden ist (Rn. 7). 3. Leidet ein Urteil an schweren, nicht mehr korrigierbaren Mängeln, ist es von Amts wegen aufzuheben. Das ist der Fall, wenn die zugestellte Abschrift in weiten und maßgeblichen Teilen nicht dem von den Richtern unterschriebenen Urteil entspricht oder einen Entwurf darstellt, der in erheblichen Punkten nicht dem unterschriebenen Urteil gleicht (Rn. 9 f.).