I. Die Klägerin verlangt die Mehrkosten einer anderweitigen Auftragsvergabe ("Deckungsgeschäft"), weil die Beklagte einen Werkvertrag über Laufbahnabdeckungen für eine Kläranlage vom 16.01.2004 (Anlagen K 2, K 4/Vergütung 69.600 EUR) nicht erfüllt hat (Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung, §§ 281 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 BGB).
Die Klägerin und die mit ihr über die Eheleute H./E. - H. (Anlagen B7/B 9) "verbundene" Fa. W. GmbH & Co. KG waren Bieter einer Ausschreibung der Stadt M. (Klärwerk R.).
Die Herstellung der für die Klärbecken erforderlichen Räumerlaufbahnabdeckungen bot die Beklagte wie folgt an (Netto-Euro-Beträge):
25.06.2002 Angebot an W. 93.600 Anlage B 1
27.08.2002 Angebot an Klägerin 114.480 Anlage B 3
06.02.2003 Angebot an W. 92.000 Anlage B 2
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