OLG Bamberg - Urteil vom 07.11.2005
4 U 59/05
Normen:
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1 § 241 S. 2 § 123 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 538
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 117/04

Anfechtung eines Angebots wegen Verschleierung des Ortes der Leistungserbringung durch den Auftraggeber

OLG Bamberg, Urteil vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 4 U 59/05

DRsp Nr. 2007/11296

Anfechtung eines Angebots wegen Verschleierung des Ortes der Leistungserbringung durch den Auftraggeber

»1. Der Bieter kann sein Angebot anfechten, wenn es durch arglistige Täuschung bewirkt ist. 2. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Bieter bereits ein Angebot auf eine Ausschreibung abgegeben hat und er unter Vorspielung falscher Tatsachen bewegt wird, ein erneutes, diesmal niedrigeres Angebot abzugeben.«

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1 § 241 S. 2 § 123 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt die Mehrkosten einer anderweitigen Auftragsvergabe ("Deckungsgeschäft"), weil die Beklagte einen Werkvertrag über Laufbahnabdeckungen für eine Kläranlage vom 16.01.2004 (Anlagen K 2, K 4/Vergütung 69.600 EUR) nicht erfüllt hat (Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung, §§ 281 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 BGB).

Die Klägerin und die mit ihr über die Eheleute H./E. - H. (Anlagen B7/B 9) "verbundene" Fa. W. GmbH & Co. KG waren Bieter einer Ausschreibung der Stadt M. (Klärwerk R.).

Die Herstellung der für die Klärbecken erforderlichen Räumerlaufbahnabdeckungen bot die Beklagte wie folgt an (Netto-Euro-Beträge):

25.06.2002 Angebot an W. 93.600 Anlage B 1

27.08.2002 Angebot an Klägerin 114.480 Anlage B 3

06.02.2003 Angebot an W. 92.000 Anlage B 2