OLG Hamburg - Urteil vom 05.02.1982 - 1 U 4/81 Baul.,
Anfechtung eines Umlegungsbeschlusses in Hamburg; Vorschaltverfahren; Anwendung der Vorschriften der VwGO über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt
BGH, Beschluß vom 18.11.1982 - Aktenzeichen III ZR 70/82
DRsp Nr. 2009/18611
Anfechtung eines Umlegungsbeschlusses in Hamburg; Vorschaltverfahren; Anwendung der Vorschriften der VwGO über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt
1. Der Umlegungsbeschluss nach § 47 BBauG ist ein Verwaltungsakt, der nach § 157 Abs. 1 BBauG durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann.2. a) Aufgrund der Ermächtigung nach § 155 BBauG hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg durch § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens und des Bodenordnungsverfahrens nach dem Bundesbaugesetz (1. DVO/BBauG) vom 8. November 1960 (GVBl S. 442) i.d.F. der VeränderungsVO vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 208) bestimmt, dass ein nach dem Vierten Teil des Bundesbaugesetzes erlassener Verwaltungsakt - dazu gehört auch ein Umlegungsbeschluss - durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) von der Stelle nachgeprüft worden ist, von der er erlassen ist. Für das Widerspruchsverfahren gelten nach § 5 Abs. 2 der VO die §§ 69 bis 72, § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.
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