BGH - Beschluß vom 16.09.2003
X ZB 12/03
Normen:
GWB §§ 116 124 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 58
MDR 2004, 168
NJW 2004, 292
NZBau 2003, 687
ZfBR 2004, 90
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Anfechtung von Beschwerdenentscheidungen der Vergabesenate; Beendigung des Vergabeverfahrens

BGH, Beschluß vom 16.09.2003 - Aktenzeichen X ZB 12/03

DRsp Nr. 2003/13839

Anfechtung von Beschwerdenentscheidungen der Vergabesenate; Beendigung des Vergabeverfahrens

»a) Im Vergabenachprüfungsverfahren entscheiden die Vergabesenate der Oberlandesgerichte über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern abschließend. Wird die im Vergabenachprüfungsverfahren gegen eine Entscheidung der Vergabekammer erhobene Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, endet daher das Nachprüfungsverfahren mit der Entscheidung des Vergabesenats.b) Aus dem Umstand, daß nach § 124 Abs. 2 GWB die Sache im Falle der Divergenz dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist und dieser anstelle des Vergabesenats entscheidet, kann nicht hergeleitet werden, daß den Parteien ein in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen der Vergabesenate einzuräumen ist; eine solche Auslegung der Vorschrift verstößt gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit.