OLG Köln - Beschluß vom 11.12.1997
12 W 59/97
Normen:
ZPO § 494a;
Fundstellen:
BauR 1998, 591
OLGReport-Köln 1998, 54

Anfechtung von Gutscheidungen im selbständigen Beweisverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 11.12.1997 - Aktenzeichen 12 W 59/97

DRsp Nr. 1998/2188

Anfechtung von Gutscheidungen im selbständigen Beweisverfahren

»1. Der Beschluß, durch den dem Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens gem. § 494a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wird, ist nicht anfechtbar.2. Die Entscheidung des Gerichts, durch die ein Antrag auf Ergänzung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Gutachtens abgelehnt wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.3. Ein Antrag auf Ergänzung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Gutachtens kann nur innerhalb angemessener Zeit nach Zugang des Gutachtens bei den Parteien gestellt werden. Erfolgt die Antragstellung mehr als 6 Monate nach diesem Zeitpunkt, ist der Antrag regelmäßig auch dann verspätet, wenn eine Fristsetzung gem. §§ 492 Abs. 1, 414 Abs. 4 ZPO nicht erfolgt ist.«

Normenkette:

ZPO § 494a;

Gründe:

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß einen Antrag der Antragstellerin auf Ergänzung des Sachverständigen-gutachtens sowie Einholung eines Obergutachtens zu den bereits von dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen beantworteten Beweisfragen als unzulässig zurückgewiesen und ihr auf Antrag des Antragsgegners eine Frist zur Klageerhebung gem. § 494a I ZPO gesetzt.