Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß einen Antrag der Antragstellerin auf Ergänzung des Sachverständigen-gutachtens sowie Einholung eines Obergutachtens zu den bereits von dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen beantworteten Beweisfragen als unzulässig zurückgewiesen und ihr auf Antrag des Antragsgegners eine Frist zur Klageerhebung gem. § 494a I ZPO gesetzt.
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