VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.07.2006
3 S 1726/05
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3 ; BauNVO § 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
UPR 2006, 464
ZfBR 2007, 153
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 529/04

Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage einschließlich Untätigkeitsklage, Widerspruchsverfahren einschließlich reformatio in peius im Widerspruchsverfahren, BauNVO - Maßgeblicher Zeitpunkt, Großflächiger Einzelhandel, Geschossfläche, Atypik, Discounter, Non-Food-Produkte, Agglomeration, Lebensmitteldiscounter, Lebensmittelsupermarkt

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 3 S 1726/05

DRsp Nr. 2008/2314

Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage einschließlich Untätigkeitsklage, Widerspruchsverfahren einschließlich reformatio in peius im Widerspruchsverfahren, BauNVO - Maßgeblicher Zeitpunkt, Großflächiger Einzelhandel, Geschossfläche, Atypik, Discounter, Non-Food-Produkte, Agglomeration, Lebensmitteldiscounter, Lebensmittelsupermarkt

»1. Erteilt die Widerspruchsbehörde auf einen erfolgreichen Widerspruchsbescheid des Bauherrn die Baugenehmigung nicht selbst, sondern verpflichtet sie mittels Widerspruchsbescheid die untere Baurechtsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung, so ist für die auf eine Verletzung der Planungshoheit gestützte Anfechtungsklage der Gemeinde, die zugleich untere Baurechtsbehörde ist, die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich. 2. Die Betriebsform des Lebensmitteldiscounters entfernt sich hinsichtlich des Warenangebots nicht so weit von dem der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrunde liegenden Regelfall des Lebensmittelsupermarktes mit einem breiten Warensortiment, dass zulasten der Betreiber von Lebensmitteldiscountern von einer Atypik in betrieblicher Hinsicht ausgegangen werden könnte.«

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3 ; BauNVO § 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin - eine Große Kreisstadt - wendet sich gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung.