»1. Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage einer als Baurechtsbehörde zuständigen Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie zur Erteilung der beantragten und von ihr - unter Hinweis auf das vom Gemeinderat verweigerte Einvernehmen - abgelehnten Baugenehmigung verpflichtet wird.2. Lehnt eine Gemeinde (durch ihren Bürgermeister) die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab, weil der Gemeinderat sein Einvernehmen für das nach § 34 Abs. 1BauGB zu beurteilende Vorhaben verweigert hat, so kann sich die Widerspruchsbehörde darüber nicht mit der Begründung hinwegsetzen, dass bei Identität von Gemeinde und Genehmigungsbehörde das formale Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gelte.3. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ist allerdings dann unbeachtlich, wenn sie vom Gemeinderat erst nach Ablauf der 2-Monats-Frist des § 36 Abs. Satz 2 erklärt worden ist.
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