VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.09.2003
5 S 2550/02
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1 ; VwGO § 68 Abs. 1 ; BauGB § 36 Abs. 1 Satz 1 ; BauGB § 36 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 950/02

Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage einschließlich Untätigkeitsklage, Widerspruchsverfahren einschließlich reformatio in peius im Widerspruchs-Verfahren, Baurecht Beteiligung Gemeinde, Beteiligung höhere Verwaltungsbehörde: Widerspruchsbescheid, Verpflichtung der Ausgangsbehörde, Anfechtungsklage, Gemeinde, Baurechtszuständigkeit, Planungshoheit, gemeindliches Einvernehmen, Verweigerung, Bindungswirkung, Widerspruchsbehörde, Einvernehmensfiktion

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 5 S 2550/02

DRsp Nr. 2008/7944

Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage einschließlich Untätigkeitsklage, Widerspruchsverfahren einschließlich reformatio in peius im Widerspruchs-Verfahren, Baurecht Beteiligung Gemeinde, Beteiligung höhere Verwaltungsbehörde: Widerspruchsbescheid, Verpflichtung der Ausgangsbehörde, Anfechtungsklage, Gemeinde, Baurechtszuständigkeit, Planungshoheit, gemeindliches Einvernehmen, Verweigerung, Bindungswirkung, Widerspruchsbehörde, Einvernehmensfiktion

»1. Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage einer als Baurechtsbehörde zuständigen Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie zur Erteilung der beantragten und von ihr - unter Hinweis auf das vom Gemeinderat verweigerte Einvernehmen - abgelehnten Baugenehmigung verpflichtet wird. 2. Lehnt eine Gemeinde (durch ihren Bürgermeister) die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab, weil der Gemeinderat sein Einvernehmen für das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben verweigert hat, so kann sich die Widerspruchsbehörde darüber nicht mit der Begründung hinwegsetzen, dass bei Identität von Gemeinde und Genehmigungsbehörde das formale Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gelte. 3. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ist allerdings dann unbeachtlich, wenn sie vom Gemeinderat erst nach Ablauf der 2-Monats-Frist des § 36 Abs. Satz 2 erklärt worden ist.