OLG Köln - Beschluß vom 28.07.2000
21 W 22/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 131

Anforderung an Verkehrssicherungspflicht bei fest verlegten und verfugten Steinplatten)

OLG Köln, Beschluß vom 28.07.2000 - Aktenzeichen 21 W 22/00

DRsp Nr. 2001/5007

Anforderung an Verkehrssicherungspflicht bei fest verlegten und verfugten Steinplatten)

» Besteht der Bodenbelag im Innenbereich eines Einkaufszentrums (Durchgänge, Zuwegungen zu den Geschäften) aus fest verlegten und verfugten Steinplatten, so sind an die Verkehrssicherungspflicht höhere Anforderungen zu stellen als bei normalen Gehwegen. In einem solchen Bereich kann auch ein Niveauunterschied von 1-1,5 cm zwischen zwei Platten nicht hingenommen werden.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen
BauR 2001, 131