Anforderung an Verkehrssicherungspflicht bei fest verlegten und verfugten Steinplatten)
OLG Köln, Beschluß vom 28.07.2000 - Aktenzeichen 21 W 22/00
DRsp Nr. 2001/5007
Anforderung an Verkehrssicherungspflicht bei fest verlegten und verfugten Steinplatten)
» Besteht der Bodenbelag im Innenbereich eines Einkaufszentrums (Durchgänge, Zuwegungen zu den Geschäften) aus fest verlegten und verfugten Steinplatten, so sind an die Verkehrssicherungspflicht höhere Anforderungen zu stellen als bei normalen Gehwegen. In einem solchen Bereich kann auch ein Niveauunterschied von 1-1,5 cm zwischen zwei Platten nicht hingenommen werden.«