LSG Thüringen - Beschluss vom 23.03.2018
L 1 SF 820/17 E
Normen:
GKG § 66;

Anforderung von GerichtskostenBeschwerdeVerletzung des KostenrechtsKeine Gerichtskostenfreiheit wegen Prozessunfähigkeit

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.03.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 820/17 E

DRsp Nr. 2018/5224

Anforderung von Gerichtskosten Beschwerde Verletzung des Kostenrechts Keine Gerichtskostenfreiheit wegen Prozessunfähigkeit

1. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. 2. Die Ansicht, aufgrund Prozessunfähigkeit kein Kostenschuldner zu sein, ist offensichtlich fehlerhaft.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

GKG § 66;

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG).

Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016 verpflichtete der 11. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 5.500,00 Euro fest.