Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach §
Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016 verpflichtete der 11. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 5.500,00 Euro fest.
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