LSG Thüringen - Beschluss vom 23.03.2018
L 1 SF 1066/16 E
Normen:
GKG § 66;

Anforderung von GerichtskostenErinnerungVerletzung des KostenrechtsKeine Gerichtskostenfreiheit wegen Schwerbehinderung

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.03.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 1066/16 E

DRsp Nr. 2018/5223

Anforderung von Gerichtskosten Erinnerung Verletzung des Kostenrechts Keine Gerichtskostenfreiheit wegen Schwerbehinderung

1. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. 2. Die Ansicht, man sei aufgrund Schwerbehinderung kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft. 3. Dieses Begehren (Gerichtskostenfreiheit wegen Schwerbehinderung) findet im Gesetz keine Stütze.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

GKG § 66;

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG).

Mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Dezember 2013 verpflichtete der 11. Senat des Thüringer den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 19.145,87 Euro fest.