LSG Thüringen - Beschluss vom 29.01.2018
L 1 SF 920/16 E
Normen:
KV-GKG Nr. 9000; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Anforderung von Kopierkosten durch den Urkundsbeamten der GeschäftsstelleErinnerungen gegen den KostenansatzZuständigkeit des ursprünglichen Einzelrichters

LSG Thüringen, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 920/16 E

DRsp Nr. 2018/3928

Anforderung von Kopierkosten durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Erinnerungen gegen den Kostenansatz Zuständigkeit des ursprünglichen Einzelrichters

1. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. 2. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

KV-GKG Nr. 9000; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Kopierkosten durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG).

Im Rahmen einer Akteneinsicht am 17. und 22. Februar 2016 fertigte die Geschäftsstelle des 8. Senats des Thüringer Landessozialgerichts 46 Kopien.

Unter dem 10. März 2016 forderte die UdG vom Erinnerungsführer die Zahlung von 23,00 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dagegen hat sich der Erinnerungsführer unter dem 7. Juli 2016 gewandt und sinngemäß vorgetragen, die gefertigten Kopien nicht in Auftrag gegeben zu haben. Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.