Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Kopierkosten durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG).
Im Rahmen einer Akteneinsicht am 17. und 22. Februar 2016 fertigte die Geschäftsstelle des 8. Senats des Thüringer Landessozialgerichts 46 Kopien.
Unter dem 10. März 2016 forderte die UdG vom Erinnerungsführer die Zahlung von 23,00 Euro nach dem
II.
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