BGH vom 08.11.1979
VII ZR 113/79
Normen:
VOB/B § 16;
Fundstellen:
BauR 1980, 178
DRsp I(138)376g
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 16 Nr. 3 VOB/B (1973) Nr. 9

Anforderungen an Begründung des Vorbehalts weiterer Forderungen

BGH, vom 08.11.1979 - Aktenzeichen VII ZR 113/79

DRsp Nr. 1998/2436

Anforderungen an Begründung des Vorbehalts weiterer Forderungen

Liegt eine prüfungsfähige Rechnung über die geltend gemacht Forderung vor, kann der Auftraggeber ihr entnehmen, in welchem Umfang er über seine Schlußzahlung hinaus noch Ansprüche zu gewärtigen hat. Der nach der Schlußzahlung erklärte Vorbehalt bedarf deshalb keiner Begründung mehr. In diesem Zusammenhang kommt es nur auf die Prüffähigkeit der Ansprüche des Auftragnehmers an. Ob diese auch begründet sind, ist ohne Bedeutung, weil der Auftragnehmer nach § 16 Nr. 3 nicht gehalten ist, den Auftraggeber auch von der Begründetheit der erhobenen Forderungen zu überzeugen.

Normenkette:

VOB/B § 16;

Hinweise:

Ständ. Rechtspr. vgl. BGH, BauR 1983, 476, sowie BauR 1984, 645; OLG Karlsruhe, BauR 1989, 208; OLG Oldenburg, BauR 1992, 83.

Fundstellen
BauR 1980, 178
DRsp I(138)376g