BGH vom 07.11.1996
VII ZR 120/96
Normen:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Anforderungen an Berufungsbegründung bei Bestreiten der Schlußrechnung des Werkunternehmers

BGH, vom 07.11.1996 - Aktenzeichen VII ZR 120/96

DRsp Nr. 1997/7030

Anforderungen an Berufungsbegründung bei Bestreiten der Schlußrechnung des Werkunternehmers

Geht das Landgericht bei einer Werklohnklage wegen der Erbringung von Bauleistungen davon aus, daß der Auftraggeber zu der von dem Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung nicht hinreichend substantiiert Stellung genommen habe, so entspricht die Berufungsbegründungsschrift den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wenn vorgetragen wird, daß schon vorprozessual die Berechtigung der Klageforderung unter Hinweis auf abweichende Mengen und Preisabrechnungen bestritten worden sei und daß somit die Auffassung des Landgerichts wesentliche Grundsätze der Beweislast im Rahmen der Werklohnklage verkenne.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht als Gesamtvollstreckungsverwalter einen restlichen Werklohnanspruch der Firma Industriemontage und Schweißungen, Inhaber L. R., aus einem Bauvertrag vom 7. Juni 1993 gegen die beklagte Gemeinde geltend. Die Beklagte begehrt mit ihrer Widerklage die Rückerstattung einer angeblichen Überzahlung.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 85.597,20 DM und Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Widerklage in Höhe von 7.997,53 DM hat es vollständig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, die der Beklagten hat es als unzulässig verworfen.