1. Eine Anordnung i.S. der §§ 13 Nr. 3, 4 Nr. 1 Abs. 3VOB/B liegt nur bei einer eindeutigen Aufforderung des Auftraggebers an den Auftragnehmer vor, eine Baumaßnahme in bestimmter Weise auszuführen. Eine solche Anordnung ist nicht gegeben, wenn der Auftragnehmer in der Leistungsbeschreibung ein bestimmtes »oder gleichwertiges« Fabrikat ausgeschrieben hat und der Auftragnehmer ein anderes Fabrikat in der Kenntnis einbauen läßt, daß nur dieses Fabrikat derzeit zur Verfügung steht.2. Sinn und Zweck des § 13 Nr. 3 VOB/B liegen darin, die Haftung des Auftragnehmers auszuschließen, wenn er keinen Einfluß auf die Auswahl des Baustoffes hat. Dies setzt eine eindeutige, die Befolgung durch den Auftragnehmer heischende Anordnung des Auftraggebers voraus, die dem Auftragnehmer keine Wahl läßt. Das bloße Einverständnis des Auftraggebers mit einem bestimmten Baustoff genügt nicht.3. Eine eindeutige Anordnung ist nicht gegeben, wenn der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung ein bestimmtes »oder gleichwertiges« Fabrikat ausgeschrieben hat und den Auftragnehmer ein anderes Fabrikat in der Kenntnis einbauen läßt, daß nur dieses andere Fabrikat derzeit zur Verfügung steht.
Normenkette:
VOB/B § 4;
Hinweise:
Hinweis zu A
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.