BGH - Urteil vom 25.07.2002
VII ZR 263/01
Normen:
BGB § 649 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1695
BauR 2002, 1695
BauR 2002, 1695
DB 2002, 2715
DB 2002, 2715
MDR 2002, 1244
MDR 2002, 1244
MDR 2002, 1244
NJW-RR 2002, 1532
NJW-RR 2002, 1532
NZBau 2002, 613
NZBau 2002, 613
WM 2003, 37
ZfBR 2002, 789
ZfBR 2002, 789
ZfBR 2002, 789
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Lüneburg,

Anforderungen an das Vorbringen zur Abrechnung von erbrachten Leistungen bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag

BGH, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen VII ZR 263/01

DRsp Nr. 2002/12631

Anforderungen an das Vorbringen zur Abrechnung von erbrachten Leistungen bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag

»Das Vorbringen des Klägers zur Abrechnung von erbrachten Leistungen bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag ist nicht deshalb unschlüssig, weil er zuvor abweichende Berechnungen vorgetragen hat.«

Normenkette:

BGB § 649 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht restlichen Werklohn für erbrachte Leistungen nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrags.

Im September 1996 beauftragte der Beklagte die Firma K. mit der Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Pauschalpreis. Dessen Höhe wird von der Klägerin mit 320.000 DM, vom Beklagten mit 250.000 DM angegeben. Vertragsbestandteil war ein Leistungsverzeichnis, das 22 nicht bewertete Positionen aufwies. Während der Bauausführung kündigte der Beklagte den Vertrag. Die Firma K. trat ihren Werklohnanspruch an die Klägerin ab.