Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht restlichen Werklohn für erbrachte Leistungen nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrags.
Im September 1996 beauftragte der Beklagte die Firma K. mit der Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Pauschalpreis. Dessen Höhe wird von der Klägerin mit 320.000 DM, vom Beklagten mit 250.000 DM angegeben. Vertragsbestandteil war ein Leistungsverzeichnis, das 22 nicht bewertete Positionen aufwies. Während der Bauausführung kündigte der Beklagte den Vertrag. Die Firma K. trat ihren Werklohnanspruch an die Klägerin ab.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|