Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 07.01.2011 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99.457,65 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 20.07.2009 zu zahlen.
Mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers werden die Kosten der ersten Instanz gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten der zweiten Instanz trägt die Beklagte.
Von den Kosten des Streithelfers in erster Instanz trägt der Kläger die Hälfte; die übrigen Kosten des Streithelfers erster und zweiter Instanz trägt dieser selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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