OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.04.2012
24 U 63/11
Normen:
HGO § 71 Abs. 2; BGB § 31; BGB § 89;
Fundstellen:
BauR 2012, 1287
NZBau 2012, 505
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 07.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 258/09

Anforderungen an das Zustandekommen eines Architektenvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.04.2012 - Aktenzeichen 24 U 63/11

DRsp Nr. 2012/9565

Anforderungen an das Zustandekommen eines Architektenvertrages

1. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Architekten nicht, jedenfalls nicht in größerem Umfang, unentgeltlich tätig werden. 2. Hält der Bürgermeister einer Gemeinde einen Architekten immer wieder zu neuen Planungsleistungen an, obwohl ihm bewusst ist, dass wegen der gemeinderechtlichen Vertretungsregelungen ein Vergütungsanspruch des Architekten nicht zur Entstehung gelangt, so steht dem Architekten zumindest ein Aufwendungsersatzanspruch i.S. des negativen Interesses wegen vorvertraglich in Anspruch genommenen Vertrauens zu.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 07.01.2011 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99.457,65 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 20.07.2009 zu zahlen.

Mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers werden die Kosten der ersten Instanz gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der zweiten Instanz trägt die Beklagte.

Von den Kosten des Streithelfers in erster Instanz trägt der Kläger die Hälfte; die übrigen Kosten des Streithelfers erster und zweiter Instanz trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.