OLG Brandenburg vom 20.08.2002
Verg W 6/02
Normen:
GWB § 97 Abs. 7 § 117 Abs. 2 ; VOB/A § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 25 Nr. 1 § 25a ;
Fundstellen:
NZBau 2002, 694
ZfBR 2003, 307

Anforderungen an den Nachweis der Gleichwertigkeit eines Nebenangebots

OLG Brandenburg, vom 20.08.2002 - Aktenzeichen Verg W 6/02

DRsp Nr. 2006/9457

Anforderungen an den Nachweis der Gleichwertigkeit eines Nebenangebots

» 1. Ein Nebenangebot muss so beschaffen sein, dass es der Auftraggeber bei Abgabe des Angebots als gleichwertig ansehen kann. Grundsätzlich muss deshalb auch bei einem Nebenangebot die Gleichwertigkeit durch entsprechende Unterlagen belegt werden. 2. Weist der Bieter die Gleichwertigkeit nicht mit dem Angebot nach, besteht im Regelfall keine umfassende Prüfungspflicht der Vergabestelle. Zur Ermittlung der Gleichwertigkeit sind Nachforschungen nur im Rahmen der verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten und innerhalb der zeitlichen Grenzen der Zuschlags- und Angebotsfrist anzustellen.