OLG Köln - Urteil vom 20.04.2018
6 U 153/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 367
WRP 2018, 1000
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 158/17

Anforderungen an den Nachweis der Klagebefugnis eines VerbandesWettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Preisnachlasses von 30% auf fast alles

OLG Köln, Urteil vom 20.04.2018 - Aktenzeichen 6 U 153/17

DRsp Nr. 2018/7679

Anforderungen an den Nachweis der Klagebefugnis eines Verbandes Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Preisnachlasses von "30% auf fast alles"

1. Ist ein Verband jahrelang als klagebefugt anerkannt, so steht zu vermuten, dass diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen. 2. Die Bewerbung eines Preisnachlasses von "30% auf fast alles" ist jedenfalls dann irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn aufgrund der Größe und der Gestaltung des Prospekts die Gefahr besteht, dass der Verbraucher das Wort "fast" übersieht und dass die Einschränkung nur auf in einer nachfolgenden Aufzählung nicht genannte Produktkategorien gilt.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 19.09.2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 158/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit folgender Rabattwerbung im Bereich des Möbelvertriebs:

die wie folgt erläutert wird:

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