LG Detmold - Urteil vom 07.03.2012
10 S 172/11
Normen:
BGB § 280; BGB § 631;
Fundstellen:
DAR 2013, 543
NJW-RR 2012, 958-959
ZAP EN-Nr. 545/2012
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 649/10

Anforderungen an den Nachweis des Verschuldens bei Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Waschanlage; Voraussetzungen für die Beanspruchung von Beweiserleichterungen durch den Kunden einer Waschanlage

LG Detmold, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 10 S 172/11

DRsp Nr. 2013/10505

Anforderungen an den Nachweis des Verschuldens bei Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Waschanlage; Voraussetzungen für die Beanspruchung von Beweiserleichterungen durch den Kunden einer Waschanlage

Bleibt es bei einem sog. "Waschanlagenfall" ungeklärt, ob die Schadensursache der Risikosphäre des Betreibers oder der des Kunden zuzurechnen ist, kann sich der Kunde nicht auf Beweiserleichterungen berufen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 05.10.2011 wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 1.367,25 € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 631;

Entscheidungsgründe

A.