BGH - Urteil vom 24.07.2003
VII ZR 79/02
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 10 i.V.mit § 15 Nr. 1 § 14 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1323
MDR 2003, 1413
NJ 2004, 80
NJW-RR 2004, 92
NZBau 2004, 31
WM 2004, 88
ZfBR 2004, 37
ZfIR 2004, 563
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Neuruppin,

Anforderungen an den Nachweis einer Stundenlohnvereinbarung; Darlegungs- und Beweislast bei Bestreiten eines einseitig durch den Auftragnehmer genommenen Aufmaßes

BGH, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen VII ZR 79/02

DRsp Nr. 2003/13085

Anforderungen an den Nachweis einer Stundenlohnvereinbarung; Darlegungs- und Beweislast bei Bestreiten eines einseitig durch den Auftragnehmer genommenen Aufmaßes

»1. a) Enthält der Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten, dann können die für eine nachträgliche konkludente Stundenlohnvereinbarung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen durch den Bauleiter hergeleitet werden.b) Eine nachträgliche Stundenlohnvereinbarung erfordert eine entsprechende Vollmacht desjenigen, der die Stundenlohnnachweise unterzeichnet.c) Die Ermächtigung eines Bauleiters oder Architekten, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, ist keine Vollmacht zum Abschluß einer Stundenlohnvereinbarung.2. a) Nimmt der Auftragnehmer ein einseitiges Aufmaß, ist es im Regelfall ausreichend, wenn der Auftraggeber die Richtigkeit der vom Auftragnehmer angesetzten Massen im Werklohnprozeß erheblich bestreitet.b) Hat der Auftraggeber die einseitig ermittelten Massen des Auftragnehmers bestätigt und ist aufgrund nachfolgender Arbeiten eine Überprüfung der Massen nicht mehr möglich, dann muß der Auftraggeber im Prozeß vortragen und beweisen, welche Massen zutreffen oder daß die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind.«

Normenkette: