OLG Hamm, vom 06.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 16/04
LG Bielefeld, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 156/03
Anforderungen an den Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern
BGH, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen VII ZR 45/06
DRsp Nr. 2007/14146
Anforderungen an den Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern
»a) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Die Schalldämm-Maße der DIN 4109 können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern.b) Vertraglichen Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den Schallschutz würden überschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht, kann eine vertragliche Wirkung nicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen das Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht bestimmbar sei. Das Gericht muss unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände das geschuldete Maß ermitteln.
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