BGH - Urteil vom 14.06.2007
VII ZR 45/06
Normen:
BGB § 157 ; DIN 4109; VDI-Richtlinie 4100;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1017
BGHZ 172, 346
BauR 2007, 1570
DNotZ 2008, 108
MDR 2007, 1252
NJW 2007, 2983
NZM 2007, 651
WuM 2007, 641
ZfBR 2007, 671
ZfIR 2008, 58
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 06.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 16/04
LG Bielefeld, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 156/03

Anforderungen an den Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern

BGH, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen VII ZR 45/06

DRsp Nr. 2007/14146

Anforderungen an den Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern

»a) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Die Schalldämm-Maße der DIN 4109 können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern.b) Vertraglichen Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den Schallschutz würden überschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht, kann eine vertragliche Wirkung nicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen das Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht bestimmbar sei. Das Gericht muss unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände das geschuldete Maß ermitteln.