OLG Koblenz - Urteil vom 29.06.2005
1 U 1825/00
Normen:
BGB § 733 § 634 Abs. 1 S. 3 (a.F.) ;
Fundstellen:
BauR 2006, 843
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 05.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 455/95

Anforderungen an den Schallschutz bei einer Doppelhaushälfte

OLG Koblenz, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 1 U 1825/00

DRsp Nr. 2006/27380

Anforderungen an den Schallschutz bei einer Doppelhaushälfte

Der Stand der Technik im Jahre 1994 erfordert bei einem Doppelhaus einen Schallschutz der Doppelhaushälften untereinander von mindestens 62 dB.

Normenkette:

BGB § 733 § 634 Abs. 1 S. 3 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau (Bl. 9 GA) Ersatzansprüche aus dem Erwerb eines Hauses geltend.

Ursprünglich verfolgte er in erster Instanz einen Minderungsbetrag als Teilforderung in Höhe von 70.000 DM (Bl. 2, 7, 8 GA) und sodann einen Minderungsbetrag in Höhe von 80.000 DM, der sich aus Mangelbeseitigungskosten und Kosten für die Einlagerung von Möbeln sowie für den Verschnitt von Möbeln zusammensetzen sollte (Bl. 326, 328, 329 GA). Hilfsweise stützte er die Forderung auf Kostenvorschuss und auf einen verbleibenden merkantilen Minderwert in Höhe von 45.000 DM. Der Feststellungsantrag bezieht sich auf Schäden, die auf Schallschutzmängel zurückzuführen sind (Bl. 326, 330 GA).

Auf der Grundlage des notariellen Vertrages vom 28. April 1994 (Bl. 123-152 GA) erwarben der Kläger und seine Ehefrau eine noch zu errichtende "Doppelhaushälfte" als Wohnungseigentum gem. der Teilungserklärung vom 31. März 1993 (Bl. 35 ff. GA).