OLG Köln - Urteil vom 02.03.2018
19 U 166/15
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 86/15

Anforderungen an den Schallschutz einer zu Wohnzwecken erworbenen Immobilie

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 19 U 166/15

DRsp Nr. 2018/6134

Anforderungen an den Schallschutz einer zu Wohnzwecken erworbenen Immobilie

Auch wenn in einem Kauf- oder Werkvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung über Schallschutzerfordernisse nicht enthalten ist, so ist heutzutage nicht nur ein Mindestschutz nach der DIN 4109, sondern ein „erhöhter" Schallschutz geschuldet. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Luxuswohnung verkauft oder eine besonders ruhige Wohnlage vereinbart wurde.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.10.2015 (18 O 86/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1)

den Schallschutz der Wohnungstrenndecke über der Wohnung im 1. OG des Objektes H Straße 187, L nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit Stand vom 21.5.2013 so herzustellen, dass ein erhöhter Schallschutz nach dem Beiblatt 2 zur DIN 4109:1989-11 oder den Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 erzielt wird,

2)

an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.238,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.3.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die nicht erstattet werden, tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.