Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.10.2015 (
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1)den Schallschutz der Wohnungstrenndecke über der Wohnung im 1. OG des Objektes H Straße 187, L nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit Stand vom 21.5.2013 so herzustellen, dass ein erhöhter Schallschutz nach dem Beiblatt 2 zur DIN 4109:1989-11 oder den Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 erzielt wird,
2)an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.238,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.3.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die nicht erstattet werden, tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
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