Anforderungen an den Verzicht auf die Einrede der Verjährung; Rechtswirkungen des Verzichts
BGH, vom 24.06.1974 - Aktenzeichen VII ZR 49/73
DRsp Nr. 1996/14860
Anforderungen an den Verzicht auf die Einrede der Verjährung; Rechtswirkungen des Verzichts
Der Schuldner kann auch nach Ablauf der Verjährungsfrist auf die Einrede der Verjährung verzichten. Erforderlich ist außer dem Eintritt der Verjährung nur, daß der Schuldner hiervon Kenntnis hat oder daß ihm jedenfalls bewußt ist, die Forderung werde möglicherweise bereits verjährt sein. In einem nach Eintritt der Verjährung gegebenen Anerkenntnis kann auch ein Verzicht auf die Verjährungseinrede gesehen werden. Das Anerkenntnis ist aber nicht Voraussetzung des Verjährungsverzichts.Ausgehend von begrenzter zeitlicher Wirkung eines Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede, und zwar befristet durch entsprechende Abrede bzw. beendet durch entsprechendes Schuldner-Verhalten, ferner ausgehend von der Zubilligung einer sich anschließenden, i.d.R. kurz zu bemessenden Überlegungsfrist für den Gläubiger, sind zu dessen Gunsten die §§ 270 Abs. 3, 693 Abs. 2ZPO analog anzuwenden, d.h. die Frist für die gerichtliche Geltendmachung bleibt gewahrt, wenn Zustellung (von Klage, Klageerweiterung oder Mahnbescheid) »demnächst« erfolgt.