OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.11.2007
5 U 193/04
Normen:
BGB § 633 a.F.; BGB § 631;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 3-1 O 198/02,
BGH, VII ZR 223/07,

Anforderungen an den Wärmeschutz eines Bauwerks

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 5 U 193/04

DRsp Nr. 2009/2384

Anforderungen an den Wärmeschutz eines Bauwerks

Die Sollbeschaffenheit eines Bauwerks kann sich abweichend vom Leistungsverzeichnis auch aus einem Wärmebedarfsausweis ergeben.

Normenkette:

BGB § 633 a.F.; BGB § 631;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Werklohn und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem von der A - GmbH durchgeführten Bauvorhaben "..." O1 durch Beschluss des Insolvenzgerichts Erfurt vom 18.7.2005 wurde über das Vermögen der A - GmbH (nachfolgend Insolvenzschuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Die Klägerin wurde von der Insolvenzschuldnerin mit Vertrag vom 12.5./17.5.1999 (Bl. 84 ff. d.A.), auf den - wie auf alle im Folgenden bezeichneten Unterlagen - verwiesen wird, nach vorangegangenem Angebot über 321.001,58 DM (Bl. 72 ff. d.A.) beauftragt, die Dachdecker - und Bauspenglerarbeiten an 15 zu errichtenden Niedrigenergiereihenhäusern durchzuführen.

Im Wärmebedarfsausweis des Ingenieurbüros SV1 vom 31.6.1998 (Anlage B 23 - Bl. 211-213 d.A.) ist auf Seite 2 für das Bauteil Flachdach, also für die Terrassen, vermerkt: "B25 d = 16 cm + 16 cm 025". Der gemäß Prüfungsanordnung der Stadt O1 (Anlage B 24 - Bl. 214 f. d.A.) durch den Prüfingenieur SV2 geprüfte Wärmebedarfsausweis ist Bestandteil der genehmigten Pläne.