OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.09.2012
19 U 192/11
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 423/09

Anforderungen an die Aufklärung über die Risiken einer Kapitalanlage

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.09.2012 - Aktenzeichen 19 U 192/11

DRsp Nr. 2013/4244

Anforderungen an die Aufklärung über die Risiken einer Kapitalanlage

Wird im Prospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds darauf hingewiesen, dass "für die Zeit danach von einer Anschlussförderung auszugehen" sei, so ist dies dahingehend zu verstehen, dass eine Anschlussförderung schon dem Grunde nach bewilligt ist. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sich eine Darstellung der gesetzlichen Vorschriften anschließt, nach denen sich die Gewährung der Anschlussförderung richtet, da hierdurch der Eindruck einer rechtlichen Verbindlichkeit erweckt wird.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. August 2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Zug-um-Zug gegen Übertragung der von dem Kläger gehaltenen Anteilen an der R & W Immobilienfonds 80 GbR wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.451,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der R & W Immobilienfonds 80 GbR und deren Gläubiger in Höhe von mindestens 77,01 % des gezeichneten Kapitals und somit mit 39.374,59 EUR freizustellen.