OLG Koblenz, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 247/05
LG Koblenz, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 581/99
Anforderungen an die Ausführung einer Rollladenanlage bei Frost; Erhaltung der Mängeleinrede durch mündliche Anzeige
BGH, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen VII ZR 41/06
DRsp Nr. 2007/4719
Anforderungen an die Ausführung einer Rollladenanlage bei Frost; Erhaltung der Mängeleinrede durch mündliche Anzeige
»1. Zum Vorliegen eines Mangels, wenn eine automatische Rollladenanlage im Winter wegen Vereisung blockiert und anschließend die Gurte reißen können.2. Eine mündliche Anzeige reicht zur Erhaltung der Mängeleinrede trotz Verjährung des Gewährleistungsanspruchs auch dann aus, wenn die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben. Eine schriftliche Rüge ist dazu nicht notwendig (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. April 1969 - VII ZR 27/67, SF Z 2.13 Bl. 33; Urteil vom 15. Dezember 1969 - VII ZR 148/67, BGHZ 53, 122, 125 ff.).«