Anforderungen an die Ausschreibung von Planungsleistungen
OLG Bremen, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen Verg 8/03
DRsp Nr. 2004/19530
Anforderungen an die Ausschreibung von Planungsleistungen
»1. Schreibt die Vergabestelle eine zu erbringende Planungsleistung aus, kündigt sie an, sie werde drei Bieter zu Verhandlungsgesprächen einladen und unterteilt sie die an einzureichende Angebote gestellten Anforderungen in verschiedene Nummern des Ausschreibungstextes, wobei sie die nachfolgende Nummer mit den Worten einleitet: "Der Antrag wird demjenigen Bieter erteilt ...", so muss ein Bewerber nicht die in der nachfolgenden Nummer zusätzlich angesprochenen Voraussetzungen schon in seinem fristgerecht eingereichten Angebot erfüllen, um zu dem Kreis der Bieter zu gehören, die zur Teilnahme am Verhandlungsgespräch aufgefordert werden können.2. Legt die Vergabestelle der Bewertung der eingegangenen Angebote eine Übersicht zugrunde, in der die einzelnen in der Ausschreibung mitgeteilten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewerbung mit Punkten belegt werden, so muss sie die Übersicht, wenn diese erst nach der Ausschreibung erstellt wird, nicht offen legen, es dürfen jedoch nur solche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die in der Ausschreibung einen für die Bieter erkennbaren Niederschlag gefunden haben.
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