OLG Celle - Beschluss vom 20.09.2018
13 U 166/17 (Kart)
Normen:
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; EnWG § 1; EnWG § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 29/17

Anforderungen an die Auswahl des Konzessionärs für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes

OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 13 U 166/17 (Kart)

DRsp Nr. 2019/1319

Anforderungen an die Auswahl des Konzessionärs für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes

Die Auswahl des Konzessionärs für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die das Ziel des § 1 EnWG (Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen örtlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas) konkretisieren. Das aus dem Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG folgende Transparenzgebot verlangt, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Auswahlkriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden. Diesen Anforderungen wird die Gemeinde nicht gerecht, wenn sie als Auswahlkriterien nur die fünf in § 1 EnWG genannten Ziele angibt, ohne mitzuteilen, wie sie diese bei der Auswahl näher konkretisieren will. Das gilt auch bei einem sog. Ideenwettbewerb.

Es wird erwogen, die Berufungen der Verfügungsbeklagten und der Streithelferin gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 7. Dezember 2017 durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.