OLG München - Beschluss vom 09.03.2018
Verg 10/17
Normen:
KrWG § 6 Abs. 1-2; KrWG § 7 Abs. 2; KrWG § 8;
Fundstellen:
ZfBR 2018, 623
Vorinstanzen:
VK Nordbayern, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen MF-SG21-3294-02-10

Anforderungen an die Begründung der Ausschreibung von Abfallentsorgungsdienstleistungen

OLG München, Beschluss vom 09.03.2018 - Aktenzeichen Verg 10/17

DRsp Nr. 2018/11558

Anforderungen an die Begründung der Ausschreibung von Abfallentsorgungsdienstleistungen

1. Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber einen ganz bestimmten Umgang mit dem Abfall vor und schließt er alle sonstigen (nicht von vorneherein offensichtlich nachrangigen) Möglichkeiten der Verwertung/Entsorgung zwingend aus, muss er die zentralen Aspekte, die für bzw. gegen die beabsichtigte Festlegung sprechen, gegenüberstellen und bewerten und dabei die grundlegende Konzeption des KrWG berücksichtigen. 2. Nicht jeder Dokumentationsmangel führt dazu, dass eine Wiederholung der betreffenden Verfahrensabschnitte anzuordnen ist, weil anderenfalls der Ablauf des Vergabeverfahrens unangemessen beeinträchtigt werden könnte. Es ist vielmehr möglich, dass Dokumentationsmängel nachträglich geheilt werden können. 3. Die Möglichkeit einer nachträglichen Dokumentation kommt nicht in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation lediglich im Nachprüfungsverfahren nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern vom 06.11.2017, Az.: RMF-SG21-31941048, in den Ziffern 1 und 2 aufgehoben.

II. III. IV.