OLG Celle - Urteil vom 06.09.2018
11 U 42/18
Normen:
BGB § 651c; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 293;
Fundstellen:
MDR 2018, 1436
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 49/17

Anforderungen an die Begründung der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters in einem ausländischen Hotel

OLG Celle, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 11 U 42/18

DRsp Nr. 2018/13437

Anforderungen an die Begründung der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters in einem ausländischen Hotel

Begründet der klagende Reisende das Vorliegen einer Verkehrssicherungspflicht seines beklagten Reiseveranstalters damit, dass die für seinen Unfall angeblich ursächliche Anlage in dem gebuchten Hotel "nicht den örtlichen Sicherheitsvorschriften entspricht", ist sein Vortrag nur schlüssig, wenn er darlegt, dass es in dem betreffenden Reiseland überhaupt eine Rechtsvorschrift gibt, die bestimmte Anforderungen an die Beschaffenheit einer solchen Anlage stellt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Hannover vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 651c; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 293;

Gründe:

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Anlass eines Unfalles geltend, der sich im Rahmen einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise ereignet hat.