BVerwG - Beschluss vom 24.10.2018
6 B 151.18, 6 PKH 5.18
Normen:
HJAG § 15 Abs. 2; HJAG § 47 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 342/15
VGH Hessen, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 1242/17

Anforderungen an die Begründungspflichten des Zweitprüfers in der juristischen Staatsprüfung bei Abweichung von der Bewertung des Erstprüfers (hier: Bewertung der Prüfungsleistung als nicht bestanden i.R.d. Zweitkorrektur)

BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 6 B 151.18, 6 PKH 5.18

DRsp Nr. 2018/17965

Anforderungen an die Begründungspflichten des Zweitprüfers in der juristischen Staatsprüfung bei Abweichung von der Bewertung des Erstprüfers (hier: Bewertung der Prüfungsleistung als nicht bestanden i.R.d. Zweitkorrektur)

An die Begründungspflichten des Zweitprüfers in der juristischen Staatsprüfung sind auch dann keine gesteigerten Anforderungen zu stellen, wenn er von der Bewertung des Erstprüfers abweicht und sein Votum zu einer Bewertung der Prüfungsleistung als nicht bestanden führt.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K. wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

HJAG § 15 Abs. 2; HJAG § 47 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung einer Klausur der Zweiten Juristischen Staatsprüfung.