Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K. wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
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Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung einer Klausur der Zweiten Juristischen Staatsprüfung.
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