BGH - Urteil vom 19.12.2002
VII ZR 440/01
Normen:
BGB §§ 642 295 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 479
BauR 2003, 531
DB 2003, 717
MDR 2003, 502
NJW 2003, 1601
NZBau 2003, 325
WM 2003, 1435
ZfBR 2003, 254
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Anforderungen an die Behinderungsanzeige des Auftragnehmers; Voraussetzungen des Annahmeverzugs

BGH, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen VII ZR 440/01

DRsp Nr. 2003/4108

Anforderungen an die Behinderungsanzeige des Auftragnehmers; Voraussetzungen des Annahmeverzugs

»a) Kann der Auftragnehmer wegen fehlender Vorunternehmerleistungen seine Leistungen nicht erbringen, genügt neben einer nach § 6 Nr. 1 VOB/B etwa erforderlichen Behinderungsanzeige gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot der Leistung, um den Annahmeverzug des Auftraggebers zu begründen. b) Für ein wörtliches Angebot kann es genügen, daß der Auftragnehmer seine Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt, daß er bereit und in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen.«

Normenkette:

BGB §§ 642 295 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert wegen einer Bauzeitverlängerung Schadensersatz und Entschädigung.