OLG Hamburg - Beschluss vom 26.04.2018
3 W 39/18
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 8; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 5a Abs. 4; UWG § 8 Abs. 1; VO (EU) Nr. 524/2013 Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 16
MDR 2018, 949
MMR 2018, 835
WRP 2018, 859
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 45/18

Anforderungen an die Bereitstellung eines Links für die online-Streitbeilegung in VerbraucherangelegenheitenWettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts in einem Internetauftritt ohne die erforderliche Verlinkung auf die Internetadresse der OS-Plattform

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 3 W 39/18

DRsp Nr. 2018/6838

Anforderungen an die Bereitstellung eines Links für die online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts in einem Internetauftritt ohne die erforderliche Verlinkung auf die Internetadresse der OS-Plattform

1. Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der Online-Streitbeilegungs-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stellt keinen "Link" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten dar, der nach der Verordnung hergestellt werden muss. 2. Werden von einem Unternehmer Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge i.S von Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 auf einem Online-Marktplatz angeboten und fehlt es dort an einer Verlinkung i.S. der Verordnung auf die Internetadresse (URL) der OS-Plattform, dann ist der Verstoß gegen die genannte Vorschrift auch dann als spürbar im Sinne des § 3a UWG anzusehen, wenn die Internetadresse der OS-Plattform textlich angegeben wird (Anschluss an: OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2017, 4 U 50/17, BeckRS 2017, 121013, Rn. 17). Da die Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie bereits aus Rechtsgründen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG und damit auch als spürbar i. S. v. § 3a UWG anzusehen.