BGH - Urteil vom 24.02.1994
VII ZR 127/93
Normen:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 10
BauR 1994, 538
MDR 1994, 506
NJW 1994, 1481
VersR 1994, 953
ZfBR 1994, 169
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Wiesbaden,

Anforderungen an die Berufungsbegründung

BGH, Urteil vom 24.02.1994 - Aktenzeichen VII ZR 127/93

DRsp Nr. 1994/1050

Anforderungen an die Berufungsbegründung

»Der Berufungskläger hat in der Berufungsbegründung anzugeben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils er bekämpft und welche Gründe er ihm entgegensetzt.«

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat für die beklagte Gemeinde in den Jahren 1987 und 1988 Straßenbauarbeiten durchgeführt. Die Beklagte hat die Schlußrechnung der Klägerin gekürzt; der anerkannte Betrag ist bezahlt. Die Klägerin hält die Rechnungskürzung nur teilweise für gerechtfertigt. Sie verlangt restlichen Werklohn.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 96.524, 11 DM und Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hält die Berufung der Beklagten für unzulässig, weil ihre Berufungsbegründung nicht die nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderliche Bezeichnung der Anfechtungsgründe enthalte.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.