BGH - Urteil vom 11.07.2002
VII ZR 261/00
Normen:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2002, 1832
MDR 2002, 1329
NJW-RR 2002, 1499
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Anfechtung der Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte Forderung

BGH, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen VII ZR 261/00

DRsp Nr. 2002/10368

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Anfechtung der Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte Forderung

»Die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung müssen auch dann erfüllt sein, wenn sich die Berufung lediglich gegen die Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte Forderung wendet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 389/98, NJW 2002, 1417).«

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt streitigen Restwerklohn für Rohbauarbeiten in Höhe von 439.888,46 DM. Der Beklagte rechnet mit verschiedenen Forderungen auf, die er in erster Linie auf Schadensersatz für einen die Klageforderung übersteigenden Mietausfall wegen Bauverzögerung und Mängeln stützt.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten wegen eines Mindestbetrages in Höhe von 251.077,39 DM aufrechterhalten; im übrigen hat es das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Von einer sachlichen Prüfung eines Teils der Gegenforderungen hat es mit der Begründung abgesehen, die Berufung sei insoweit nicht ordnungsgemäß begründet worden.