LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2018
8 Sa 14/18
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3852/16

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Entscheidung über mehrere StreitgegenständeAnforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Vergütung von Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 14/18

DRsp Nr. 2019/15647

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Entscheidung über mehrere Streitgegenstände Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Vergütung von Überstunden

1. Hat das Arbeitsgericht in erster Instanz über mehrere Streitgegenstände entschieden und soll das Urteil insgesamt angefochten werden, so muss sich die Berufungsbegründung mit jedem einzelnen Streitgegenstand auseinander setzen. 2. Ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden besteht nur, wenn diese - was darzulegen und ggfls. zu beweisen ist - tatsächlich geleistet und vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden sind oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Dezember 2017 - Az. 7 Ca 3852/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.