OLG München - Beschluss vom 02.08.2018
18 W 1173/18
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1;

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags

OLG München, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 18 W 1173/18

DRsp Nr. 2018/17178

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags

1. Ein Antrag auf Sperrung oder Löschung von Texten in einem sozialen Netzwerk für den Fall, dass der Text als Antwort auf rhetorische Fragen eingestellt wird, ist nicht hinreichend bestimmt, da nicht ausreichend deutlich wird, wann die Untersagung greifen soll. Denn es ist nicht ausreichend klar zu beantworten, ob eine Frage rhetorisch gemeint ist oder nicht. 2. Das Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der von ihm befürchteten Sperrung wegen eines bestimmten Textbeitrages ist im Falle eines "klar marktbeherrschenden" sozialen Netzwerks mit 10.000 EUR zu bewerten.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 308 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO eingelegt worden.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin jedoch keinen Erfolg.

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig.