BVerwG - Beschluss vom 13.06.2005
4 B 36.05
Normen:
BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8;
Fundstellen:
BauR 2005, 1886
BRS 69 Nr. 67
ZfBR 2005, 699
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 23.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 00.788
VGH Bayern, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 B 01.624

Anforderungen an die Beurteilung eines Baugebietsteils als Mischgebiet

BVerwG, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen 4 B 36.05

DRsp Nr. 2005/10092

Anforderungen an die Beurteilung eines Baugebietsteils als Mischgebiet

1. Die Beurteilung, ob ein Gebietsteil überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt ist, erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung, die sich nicht in einer rein rechnerischen (quantitativen) Betrachtungsweise erschöpft. 2. Der Bereich muss so weit gezogen werden, wie sich die konkrete Vergnügungsstätte in städtebaulich relevanter Weise auswirken kann. Dies kann dazu führen, dass die an einer Straße liegenden Gebäude einzubeziehen sind, während die an der parallel dazu verlaufenden Nachbarstraße liegenden Gebäude unberücksichtigt bleiben. 3. Dagegen liefert die Tatsache, dass die entsprechenden Gebäude auf demselben Buchgrundstück liegen, keinen Maßstab für die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zu treffende Abgrenzung. Denn sie sagt weder etwas über die gewerbliche Prägung eines Gebiets noch über den Einwirkungsbereich einer Vergnügungsstätte aus. Vielmehr kann ein Gebäude nach einer Seite zu einer Straße oder einem Platz hin liegen, der den Auswirkungen der Vergnügungsstätte ausgesetzt ist, zur anderen Seite dagegen einem Bereich, der nicht in dieser Weise betroffen ist.

Normenkette:

BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.