OLG Koblenz - Urteil vom 18.12.2002
1 U 887/01
Normen:
VOB/B § 4 Nr.7 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1012

Anforderungen an die Bezeichnung der Mängel in einem Beseitigungsverlangen

OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 1 U 887/01

DRsp Nr. 2004/19818

Anforderungen an die Bezeichnung der Mängel in einem Beseitigungsverlangen

»1. Grundsätzlich bestehen an der Wirksamkeit eines Beseitigungsverlangens nach § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B keine Bedenken, wenn der Auftraggeber auf pauschal auch bereits früher gerügte und deshalb bekannte Mängel Bezug nimmt; wenn allerdings nach Nachbesserungsversuchen des Auftragnehmers und eines sich hieran anschließenden Baustellentermins erst über das weitere Vorgehen entschieden werden soll, muss das Beseitigungsverlangen wieder auf konkrete Mängel Bezug nehmen.