Anforderungen an die Bezeichnung der Mängel in einem Beseitigungsverlangen
OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 1 U 887/01
DRsp Nr. 2004/19818
Anforderungen an die Bezeichnung der Mängel in einem Beseitigungsverlangen
»1. Grundsätzlich bestehen an der Wirksamkeit eines Beseitigungsverlangens nach § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B keine Bedenken, wenn der Auftraggeber auf pauschal auch bereits früher gerügte und deshalb bekannte Mängel Bezug nimmt; wenn allerdings nach Nachbesserungsversuchen des Auftragnehmers und eines sich hieran anschließenden Baustellentermins erst über das weitere Vorgehen entschieden werden soll, muss das Beseitigungsverlangen wieder auf konkrete Mängel Bezug nehmen.
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