Die Klägerin hat aufgrund Bauvertrages vom 16. August 1978, in dem auch die Geltung der VOB/B vereinbart war, Installateurarbeiten an einem Neubau des Beklagten durchgeführt.
Sie hat einen Restwerklohnanspruch von 40.900,18 DM zuzüglich Zinsen und zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Zinsen gegen den Beklagten eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Urteilsbetrag auf 39.810,52 DM und im übrigen den Zinsanspruch geringfügig herabgesetzt. Dabei hat das Oberlandesgericht den Schlußzahlungseinwand (§ 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B a.F. = § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1979)) des Beklagten nicht durchgreifen und ihm die Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung aus einer Reihe von Werkmängeln versagt.
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