BGH - Urteil vom 07.03.1985
VII ZR 60/83
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 355
ZfBR 1985, 171
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Anforderungen an die Darlegung eines Mangels

BGH, Urteil vom 07.03.1985 - Aktenzeichen VII ZR 60/83

DRsp Nr. 1996/14113

Anforderungen an die Darlegung eines Mangels

Der Besteller braucht im Prozeß lediglich das Vorhandensein einer Mangelerscheinung zu behaupten. Er braucht nicht darzulegen, worauf dieser Mangel beruht. Allein das Vorhandensein des objektiven Mangels läßt im Regelfall auf die Verantwortlichkeit des Unternehmers schließen.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat aufgrund Bauvertrages vom 16. August 1978, in dem auch die Geltung der VOB/B vereinbart war, Installateurarbeiten an einem Neubau des Beklagten durchgeführt.

Sie hat einen Restwerklohnanspruch von 40.900,18 DM zuzüglich Zinsen und zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Zinsen gegen den Beklagten eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Urteilsbetrag auf 39.810,52 DM und im übrigen den Zinsanspruch geringfügig herabgesetzt. Dabei hat das Oberlandesgericht den Schlußzahlungseinwand (§ 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B a.F. = § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1979)) des Beklagten nicht durchgreifen und ihm die Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung aus einer Reihe von Werkmängeln versagt.