BGH - Beschluß vom 18.05.2004
X ZB 7/04
Normen:
GWB § 117 Abs. 2 ; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b § 21 Nr. 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1570
BGHZ 159, 186
BauR 2004, 1433
MDR 2004, 1351
NJW-RR 2004, 1626
NZBau 2004, 457
ZIP 2004, 1460
Vorinstanzen:
KG,

Anforderungen an die Darlegung von Vergabefehlern im Nachprüfungsantrag; Zulässigkeit der Umlegung von Einheitspreisen auf Einheitspreise anderer Leistungspositionen

BGH, Beschluß vom 18.05.2004 - Aktenzeichen X ZB 7/04

DRsp Nr. 2004/11596

Anforderungen an die Darlegung von Vergabefehlern im Nachprüfungsantrag; Zulässigkeit der Umlegung von Einheitspreisen auf Einheitspreise anderer Leistungspositionen

»a) Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der den Nachprüfungsantrag stellende Bieter schlüssig behauptet, welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlauf des Vergabeverfahrens verletzt worden sein sollen und er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte, so daß der behauptete eingetretene oder drohende Schaden auf die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist.b) Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (§ 25 Nr. 1, Abs. 1 Buchst. b VOB/A).«

Normenkette:

GWB § 117 Abs. 2 ; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b § 21 Nr. 1 Abs. 1 ;

Gründe: