Die Klägerin verlangt die Zahlung restlichen Werklohns.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin im November 1988, als Subunternehmerin bei der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses Arbeiten zum Pauschalpreis von 2.648.552,65 DM auszuführen. Die Klägerin hatte zunächst einen Einheitspreisvertrag angeboten. Das Leistungsverzeichnis dieses Angebots liegt dem Pauschalvertrag zugrunde; außerdem ist die
Die Klägerin führte die Arbeiten aus. Unter dem 29. Juni/7. September 1990 erstellte sie eine Schlußrechnung, die mit 3.060.165,16 DM endet. Die Beklagte bezahlte insgesamt 2.445.169,92 DM. Die Klägerin hat mit ihrer Klage schließlich weitere 590.986,98 DM gefordert.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Beklagte teilweise (das Berufungsgericht in Höhe von 317.487,87 DM und Zinsen) verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Der Senat hat die Revision der Klägerin wegen fünf Schlußrechnungspositionen angenommen.
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